16 Mar 2010 |
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Der WAZ-Presseartikel in der WAZ vom 11.11.2008 ist nicht ganz korrekt:
Denn der Solarkritiker hat keine Äusserung verbreitet, die dem Solarkritiker gerichtlich untersagt worden ist.
Richtig ist:
Es wurde dem Solarkritiker gerichtlich untersagt, zu behaupten, dass ein Marler Solaranbieter andere potentielle Solarkunden in Verbindung mit dem Verkauf von Solaranlagen unseriös beraten würde.
Diese Behauptung findet sich auch weder auf der Webseite SOLARKRITIK.DE noch wurde diese Aussage jemals in der Öffentlichkeit vom Solarkritiker behauptet. Richtig ist aber auch: Es wurde dem Solarkritiker gerichtlich nicht untersagt, zu behaupten, dass der Marler Solaranbieter zusammen mit seinem Recklinghäuser Anwalt in dem Gerichtsverfahren Landgericht Bochum AZ: 1 O 343/02 in der Klageschrift vom 10.05.2002 nachweislich unwahr vorgetragen hat und gegen § 138 ZPO (Wahrheitspflicht) verstossen hatte. Dieser Verstoss gegen die Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO wurde von dem Richter Dr. Michael Krökel wissentlich und damit vorsätzlich geduldet, um damit einen Urteilsfehler des OLG Hamm vom 04.07.2001 parallel zu vertuschen und nicht zur Aufklärung zu bringen. Denn der Recklinghäuser Anwalt hatte einen Urteilsfehler des OLG Hamm vom 04.07.2001 verwendet, um basierend auf diesem Urteilsfehler unwahr in der Klageschrift vom 10.05.2002 vorzutragen.
Stattdessen wurde der Solarkritiker am 21.10.2008 von dem Richter Dr. Michael Krökel zum 2. Mal in Ordnungshaft gesteckt, um das (zweifelhafte und bedenkliche) Ansehen der Justiz weiterhin zu wahren, und um diesen Urteilsfehler des OLG Hamm vom 04.07.2001 nicht zur Aufklärung zu bringen, den der Recklinghäuser Anwalt für seinen unwahren Parteivortrag vom 10.05.2002 verwendet hatte. Bemerkenswert ist auch: Der Haftbefehl vom 02.07.2008 ist von keinem Richter unterschrieben. |




