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16
Mar
2010
Korrekte Definition von Solaranlagen durch Finanzbehörden
Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 06. April 2011 um 10:09 Uhr
(Stand: 07.09.2008)
Eine bemerkenswerte Definition von thermischen Solaranlagen durch die Thüringer Landesfinanzdirektion am 14.04.2008: Das "Bemerkenswerte" an dieser Finanzbehörden-Definition über thermische Solaranlagen ist die Tatsache: Diese Definition ist zu 100% korrekt !!
Es heisst wörtlich: "Eine Solaranlage ist eine technische Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in eine andere Energieform."
Kommentar von www.solarkritik.de: Sehr richtig, denn genau aus dem oben genannten Grund gibt auch es keine regenerativen Energien !! Denn es werden nur Energieformen umgewandelt. Deshalb sollte man anstelle des Begriffs "regenerativen Energien" auch den korrekten Begriff "Ökoenergien" benutzen.
Es heisst weiter: "(Thermische) Solaranlagen dienen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht. Sie werden überwiegend zur Raumheizung oder zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich eingesetzt d.h. die Anlagen ergänzen regelmässig die Wärmeversorgung durch Erschliessung einer zusätzlichen Energiequelle (BFH-Urteil vom 14.07.2004, BStBl 2004 II S. 949)"
Kommentar von www.solarkritik.de: Aufgrund dieser Definition wird deutlich, dass durch die politischen Irreführungen mit Slogans, wie "60% Warmwasserbedarf" oder "60% der Energie für die Warmwasserbereitung" von der geringen Effizienz zur Wärmegewinnung abgelenkt wird und diese geringe Solarewärmeeffizienz politisch verschleiert werden soll. Diese Defintion der Thürnger Landesfinanzdirektion belegt, dass die einzigkorrekte Bezugnahme der solare Effizienz bei thermischen Solaranlagen 100% der Wärme-Energie darstellt, die Wasser in der Raumheizung als auch im sanitären Bereich erwärmen soll !! Thermische Solaranlagen sollen also in korrekterweise einen Wärme(energie)bedarf decken, und keinen Wasserbedarf und auch keinen Warmwasserbedarf, und auch keine Warmwasserkosten, sondern einen Bedarf an Wärme(energie).
Dieser oben beschriebene Sachverhalt wurde auch bereits in dem Gutachten vom 10.11.1998 dokumentiert, was aber bis heute von der bundesdeutschen Justiz aus politischen Gründen zivilrechtlich nicht berücksichtigt worden ist, siehe SOLARJUSTIZ