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23
Apr
2010
Einschränkung von Grundrechten durch Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz PDF Drucken
Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 11. August 2011 um 06:55 Uhr
Grundrechtseinschraenkungen_Artikel13_GG_ENWGSeit dem 01.01.2009 ist es in Kraft: Das EEWärmeG - Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, was Häuslebauer zwingend verpflichtet, bei ihrem Hausbau "Erneuerbare Energien" einzusetzen.

Hätten Sie gewusst, daß dieses Gesetz zur Förderung der "Ökoenergien" es gleichwohl auch dem Staat erlaubt, das verfassungsrechtlich verankerte Grundrecht der "Unverletzlichkeit der Wohnung" (Artikel 13 GG) einzuschränken, was ansonsten u.a. nur bei dem dringenen Verdacht einer schweren Straftat eingeschränkt werden darf ?

Fragen Sie sich und auch mal Franz Alt, den Ökopropagandisten:
Ist jeder, der im Verdacht steht, keine "Erneuerbaren Energien" eingesetzt zu haben, möglicherweise ein "schwerer Straftäter" ? 

Warum fördert dieser Staat nicht den freiwilligen Einsatz dieser Ökoenergien, wo diese Energien doch so sinnvoll und effizient sein sollen...?

Warum soll dieser "Zwang" sogar unter Einschränkung von Grundrechten politisch durchgesetzt werden ?

Sie müssen auch wissen:
JEDE Einschränkung von Grundrechten muss nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz in allen Gesetzen und Verordnungen zitiert werden.

Es heisst im Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG:
"Außerdem muß das Gesetz das (Anm.: eingeschränkte) Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen."

Es handelt sich bei diesem "Zitiergebot" nach Artikel 19 GG also um eine formaljuristisch zwingende "MUSS"-Vorschrift". Geschieht diese Zitierung von Grundrechtseinschränkungen in dem jeweiligen Gesetz nicht, ist das komplette Gesetz nichtig und damit ungültig und das Gesetz nicht mehr anwendbar.

Sie erinnern sich:
Bundesverkehrsminister Ramsauer begründete am 13.04.2010 die Nichtigkeit der Verkehrsschildernovelle ebenfalls mit dem Verstoss gegen das "verfassungsrechtlich-verankerte Zitiergebot".

Wenn Sie sich mal die Zeit nehmen und recherchieren, welche Gesetze und Verordnungen allesamt gegen das verfassungsrechtlich-verankerte Zitiergebot nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstossen, wird Ihnen schlecht. Denn u.a. die Zivilprozessordnung (ZPO) und die Strafprozessordnung (StPO) gehören darunter und zitieren nicht die Grundrechtseinschränkungen und sind deshalb ungültig und nicht anwendbar. Glauben Sie nicht ? Fragen Sie Herrn Ramsauer !!

In der Verlinkung finden Sie eine Liste - mit Stand: 24.04.2010 - von ungültigen Gesetzen, die gegen das Zitiergebot nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstossen.

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