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12
Mar
2011
Bundesverfassungsgerichtsgesetz seit 60 Jahren ungültig !! PDF Drucken
Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 12. Mai 2011 um 18:16 Uhr
BVerfGG_19510312_titelHeute (12.03.2011) auf den Tag genau vor 60 Jahren (12.03.1951) wurde das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) verkündet und ist am 13.03.1951 - also 1 Tag später  - angeblich (?!) in Kraft getreten.

Aber ist dieses BVerfGG  auch  grundgesetzkonform in Kraft getreten ??


Bekanntlich ist auch seit dem 23.05.1949 das Grundgesetz als oberste Rechtsnorm (Verfassungsrecht) in Kraft getreten. Das Grundgesetz steht als Verfassungsrecht über dem BVerfGG und deshalb muß auch das BVerfGG alle Formvorschriften des GG erfüllen, die durch den Wortlaut des Grundgesetzes vorgegeben sind. Dazu gehört auch, daß das BVerfGG die zwingende Formvorschrift aus dem Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllen muß, die wörtlich heißt:


"
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen."

Das BVerfGG muß also jedes einschränkbare Grundrecht und den dazugehörigen GG-Artikel definitiv  nennen, d h. zitieren, der durch das BVerfGG eingeschränkt werden darf. Betrachtet man nun die einzelnen Paragrafen des BVerfGG vom 12.03.1951, so fällt der § 42 BVerfGG auf, in dem es wörtlich heisst:
 

Paragraf42BVerfGG

 

Es dürfte jedem rechtsunkundigen Laien, der aber der deutschen Sprache mächtig ist, begreifbar sein, daß es sich bei diesem § 42 BVerfGG um eine Strafvorschrift handelt, die dem Gesetz - hier dem BVerfGG - die Erlaubnis erteilt, bei Verstoß gegen § 42 BVerfGG sowohl die Unverletzlichkeit als auch die Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 GG einzuschränken.


Diese Grundrechtseinschränkung hätte also vom BVerfGG am 12.03.1951 durch Nennung des eingeschränkten Grundrechteartikels aus dem Grundgesetz zitiert werden müssen, was aber am 12.03.1951 im BVerfGG nicht realisiert worden ist. Diese zwingende Formvorschrift aus dem Grundgesetz nach Artikel 19. Absatz 1 Satz 2 GG wurde also vom BVerfGG missachtet, wodurch das BVerfGG in seiner Gesamtheit ungültig und nichtig geworden ist. Über diese zwingende und absolute Formvorschrift des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG wird durch die Protokolle des Parlamentarischen Rates dokumentiert und heutige Verfassungsrechtler bestätigen das sog. "Zitiergebot" als zwingende Formvorschrift mit eindeutigen Worten. So sagte z.B. der Verfassungsrechtlicher Rupert Scholz zum Zitiergebot des Artikel 80 Abs. 1 Satz 3 GG  ("Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben") am 23.04.2010:



"Verstöße gegen das Zitiergebot sind zwar nur ein Formfehler, aber mit gravierenden Folgen. Durch diesen (Formfehler) wird jedes Gesetz ungültig. Der Gesetzgeber kann diesen Schaden nur durch eine neue Rechtsnorm heilen."



Der Artikel 80 GG beschreibt die zwingende Zitierpflicht von Verordnungen, auf welches konkrete Gesetz sich diese Verordnung bezieht. Gleichbedeutend ist die Zitierpflicht von Grundrechtseinschränkungen nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG im Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen. Somit ist festzustellen: Diese von Rupert Scholz erwähnte notwendige "neue Rechtsnorm" ist bis heute für das BVerfGG vom Gesetzgeber nicht erstellt worden. Ein einfaches Gesetz, das gegen die zwingende Gültigkeitsvorschrift des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen hat, muss vom einfachen Gesetzgeber in einem vollständig neuen Gesetzgebungsverfahren gelesen, beraten und verabschiedet werden.
Änderungsgesetze konnten die Ungültigkeit des BverfGG vom 12.03.1951 nachträglich bis heute nicht heilen. Die CDU/FDP-Fraktion im Landtag von Sachsen hat im Mai 2010 aufgrund des "handwerklichen Fehlers", der u.a. auch in der Verletzung des Zitiergebotes wegen Grundrechtseinschränkungen begründet lag, ein ROT-GRÜNES Gesetz vollständig überarbeitet. Die absolute und kompromisslose Wirkweise des Zitiergebotes aus dem Grundgesetz ist also der politischen Klasse und dem Gesetzgeber nachweislich bekannt.

Bemerkenswerter Weise hat der Gesetzgeber am 05.08.1964 den § 42 aus dem BVerfGG entfernt. Seltsamer Weise fand diese Entfernung und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt im Rahmen des "Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)" und dort im § 28 Abs. 1 Ziffer 1 statt, wo außerdem ein Zusammenhang mit dem BVerfGG in keinster Weise erkennbar ist. Sehr seltsam.

Wer nun glaubt, durch die Entfernung des grundrechteeinschränkenden § 42 aus dem BVerfGG  wäre der Schaden aus der fehlenden Zitierpflicht gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG geheilt, der irrt aus zweierlei Gründen:

Denn,

1. muß - wie bereits erwähnt - ein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG durch ein vollständig neues Gesetzgebungsverfahren geheilt werden

und

2. beinhaltet auch der § 38 Abs. 1 BVerfGG eine Grundrechtseinschränkung des Artikel 14 GG - Recht auf Eigentum - und Artikel 13 GG - Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, die bis heute im verwendeten BVerfGG nicht zitiert werden.

Mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 stand fest, in der Bundesrepublik Deutschland würde das nun zu schaffende Bundesverfassungsgericht das höchste deutsche Gericht sein. Gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 1 GG hatte der einfache Gesetzgeber zwingend die Aufgabe übertragen bekommen, ein Bundesgesetz zu schaffen, dass die Verfassung des BVerfG und das Verfahren vor dem BVerfG regelt und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.

 

Bis zum 12. März 1951 dauerte es schließlich, ehe das Bundesverfassungsgerichtsgesetz im Bundesgesetzblatt – BGBl.1951 I, S. 243 ff – verkündet wurde, um dann am 13. März 1951 in Kraft getreten zu sein. Doch in Kraft getreten ist das Bundesverfassungsgesetz nicht wirklich, denn wie alle einfachen Gesetze, muss auch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz den zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland genügen. Nur Gesetze, die gemäß der zwingenden Formvorschrift des Art. 82 Abs. 1 Satz GG nach diesem Grundgesetze zustande gekommen sind, darf der Bundespräsident gegenzeichnen, damit sie sodann ausgefertigt werden können, um in Kraft zu treten.


 Wer sich nicht vorstellen kann, wie eine solche Zitierung in einem Gesetz konkret aussieht, findet so eine Zitierung von Grundrechtseinschränkung interessanter Weise in dem bereits erwähnten Bundesgesetzblatt zum Vereinsgesetz vom 05.08.1964. Dort heißt es im § 32:

Pargraf32Vereinsgesetz19640805


Aber auch das Vereinsgesetz vom 05.08.1964 ist trotz dieser Zitierung der Einschränkung von Grundrechten nichtig und ungültig, weil diese Zitierung von Grundrechtseinschränkung nicht vollständig ist. Denn der § 19 Abs. 1 des Vereinsgesetzes beinhaltet ebenfalls auch eine Einschränkung des Grundrechts auf Eigentum (Artikel 14 GG), und der § 20 Absatz 1 des Vereinsgesetzes enthält eine Einschränkung des Grundrechts nach Artikel 2  GG (Freiheit der Person), die beide in dem obigen § 32 des Vereinsgesetzes vom 05.08.1964 erkennbar nicht zitiert werden. Auch wegen dieser unvollständigen Zitierung von Grundrechtseinschränkungen ist das Vereinsgesetz vom 05.08.1964 ungültig und nichtig.


SOLARKRITIK.DE hatte in der Vergangenheit bereits auch darüber berichtet, wie durch das Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) in bedenklicher Weise Grundrechte eingeschränkt worden sind. In diesem Fall wurde allerdings die Zitierpflicht von Grundrechtseinschränkung gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich und formal korrekt vom Gesetzgeber umgesetzt. In wieweit diese Grundrechtseinschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung im EEWärmeG im akzeptablen Verhältnis zur Überprüfung eines Verstoßes gegen das EEWärmeGG steht, möge jeder Leser selbst entscheiden.


Auf jeden Fall scheint auch diese Recherche von SOLARKRITIK.DE in bedenklicher Weise zu bestätigen, daß der Gesetzgeber und die verantwortlichen Volksvertreter in den sog. Volks-Parteien seit 60 Jahren das grundgesetzliche Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat in bedenklicher Weise aushebeln. Die angeblich unabhängige Richterschaft scheint dabei auch in bedenklicher Weise seit über 60 Jahren als zweifelhafter Handlanger zu fungieren, in dem grundgesetzlich zwingende Formvorschriften von deutschen Richtern mißachtet werden. Denn bis heute ist auch nicht geklärt, warum der Straftatbestand des § 42 BVerfGG am 05.08.1964 aus dem BVerfGG entfernt worden ist und stattdessen nicht im Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen worden ist.Alzheimer_Toaster_20100614


Sollte jemand, insbesondere ein Jurist,  einen grundgesetzlichen Beweis liefern können, daß das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) seit 60 Jahren entgegen dieser hier und heute niedergeschriebenen grundgesetzlichen, auf Beweisdokumenten basierende Recherche doch gültig und nicht nichtig  sein sollte, wäre SOLARKRIITK.DE sehr an diesem grundgesetzlichen Beweis interessiert und bittet in diesem Falle um Kontaktaufnahme. Von angeblichen Beweisen, die sich auf juristische Kommentare einer angeblich "herrschenden Meinung" beziehen, ist dabei abzusehen. Nur grundgesetzliche Beweisdokumente auf ergänzender Basis der Protokolle des Parlamentarischen Rates von 1948/1949 haben in dieser  Angelegenheit juristische und verfassungsrechtliche Relevanz.

 

Zu den Protokollen des Parl. Rates auch noch folgende Ergänzung am 13.03.2011:


Am 21. September 1948 legte der Ausschuss für Grundsatzfragen im parlamentarischen Rat während seiner erst dritten Sitzung bereits in seinem erst 5. Beschluss fest, dass die Grundrechte zukünftig nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes nicht nur die Verwaltung und die Rechtsprechung, sondern auch den Gesetzgeber binden soll. ( Fundstelle: Z 5/29. Bl. 118-179,Stenogr. Wortpot. , unda. und ungez. )

 

Mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 wurde diese im parlamentarischen Rat 1948 auf den Weg gebrachte Absicht im Art. 1 Abs. 3 GG erstmalig auf deutschem Boden Verfassungswirklichkeit, denn dort heißt es:

 

Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.”

 

Am 06. Mai 1949, 19 Tage vor dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes, traf sich das Plenum des parlamentarischen Rates zu seiner 9. Sitzung und es ist dort unter dem Stichwort Grundrechte folgendes zur zukünftig beabsichtigten Wirkweise Art. 19 Abs. 4 GG folgendes schriftlich festgehalten worden:

 

Absatz 4, der die Menschen- und Freiheitsrechte in Form einer Generalklausel sichernde Satz, ist in dritter Lesung im Hauptausschuß aus dem Art. 2 an diese Stelle übernommen worden. Damit sollte deutlicher zum Ausdruck gebracht werden, daß dieser Satz für alle in den vorhergehenden Artikeln aufgeführten Rechte einen gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet.

 

(siehe hier den vollständigen stenographischen Bericht)

 

Aufgrund der aktuell zutage geförderten Erkenntnisse um die ganz offensichtlich verfassungswidrigen bis verfassungsfeindlichen Machenschaften des damaligen ersten Bundesgesetzgebers hinsichtlich des systematischen Unterlaufens der ausdrücklich gegen ihn gerichteten verfassungsrechtlich verankerten Rechtsbefehle, nämlich das Ignorieren des Art. 123 Abs. 1 GG und dem damit gleichzeitig einhergehenden Ignorieren des die Grundrechte garantierenden sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als zwingende Gültigkeitsvorschrift und das Schaffen eines vom ersten Tage seines Inkrafttretens ungültiges Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und  damit des grundgesetzlich völlig unzulässigen Rechtsbehelfs der sog. Verfassungsbeschwerde, wurde der gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich für alle Grundrechtsträger garantierte effektive Rechtsschutz durch die ordentliche Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG für den Fall von ausdrücklich gemäß Art. 1 Abs. 2 GG den drei Gewalten untersagten Grundrechtsverletzungen ausgehebelt.

 

Bleibt an dieser Stelle der Hinweis auf die Worte des ehemaligen Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland Dr. Gustav Heinemann zur Wirkweise des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland:

“Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert.”

“Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.”

 

Aber auch mit dem Entfernen des § 42 aus dem BVerfGG wurde in bedenklicher Weise dokumentiert, daß jede Straftat, die ein Amtsträger vorsätzlich durch Zuwiderhandlung gegen Entscheidungen des BVerfG verübt hatte, straffrei gestellt werden sollte. Ein Amtsträger darf also trotz Vereidigung auf das GG gegen Entscheidungen des BVerfG verstossen, ohne dafür strafrechtlich verfolgt zu werden. Damit wurde das GG mittelbar in seiner Wirkweise als Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat suspendiert, da der kriminelle Amtsträger, der gegen Entscheidungen des BVerfG verstößt, immer straffrei bleibt !!. Der Beginn der Absolution der Amtsträger.

 

Wie bereits gesagt:

Wenn ein Jurist diesen Recherchen etwas Fundiertes in gleicher Form entgegen zu setzen hat, was diese Recherchen widerlegt, bittet SOLARKRITIK.DE jederzeit um Kontaktaufnahme und Darlegung entsprechender und gleichartiger Beweisdokumente. Auf Argumente, die sich auf eine angeblich "herrschende Meinung" in Kommentaren nach dem 23.05.1949 bis heute beziehen, ist dabei abzusehen, da rechtlich und vor allem grundgesetzlich nicht relevant.




 

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