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24
May
2011
Wie der § 153a StPO von Polit-Prominenz benutzt wird !! PDF Drucken
Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 31. Mai 2011 um 13:27 Uhr
RZ20110514_welt_stpo153a_1Am 29.04.2011 berichtete SOLARKRITIK.DE darüber, wie widerliche Tricks vor Gericht funktionieren.

Darin wurde u.a. auch über den § 153 StPO und dem § 153a StPO informiert.

Nur 15 Tage später am 14.05.2011 wurde in der Recklinghäuser Zeitung  unter dem Titel "Verfahren gegen EX-Landrat eingestellt" über die Wirtschaftskriminalität des ehemaligen SPD-Bundestagsabgeordneten Jochen Welt berichtet und wie diese Person sich durch Anwendung des § 153a StPO strafrechtlich "freikaufen" konnte, für "nur" 3.000 Euro.

Ohne peinliche Gerichtsverhandlung und ohne öffentliche Beweisaufnahme, sondern nur durch Absprache zwischen Beschuldigten, Staatsanwalt und Richter "hinter verschlossenen Türen" konnte der EX-Landrat einer umfangreichen Strafverfolgung entgehen.

In der Verantwortung von Landrat Jochen Welt ist im Jahr 2006 von den Recklinghäuser Behörden zum 2. Mal versucht worden, den Solarkritiker zu psychiatrisieren, was aber gescheitert ist.

Dieses Beispiel über diese "heimliche Absprachen" zwischen "Prominenz" und "Justiz" dokumentiert auch die zunehmende Verwässerung von Rechtssprechung und  Rechtsstaatlichkeit in Deutschland, die zunehmend von einer kriminellen Politprominenz zur zweifelhaften "Schuld-Rein-Waschung" für "kleines Geld" genutzt wird.

Nachfolgend auch der Pressebericht vom 14.05.2011 mit einer anschaulichen Beschreibung, wie die Einstellung nach § 153a StPO funktioniert. Interessant  an diesem Presseartikel ist, daß von dem Autor Thomas Fiekens die betreffende Rechtsgrundlage, nämlich die Strafprozessordnung (StPO) als Bezeichnung des Paragrafen dreimal nicht erwähnt wird. Es wird dreimal nur der "§ 153a", aber ohne "StPO" erwähnt. Nur einmal, nämlich im grauen Info-Kästchen, wurde die "Strafprozessordnung" ausgeschrieben erwähnt. Es ist also wichtig zu wissen, daß dieser "Freispruch nach § 153a StPO" nicht nach Strafgesetzbuch (StGB), sondern nach "Strafprozessordnung" (StPO) praktiziert wird, obwohl eigentlich gar kein Strafprozess stattgefunden hat und auch niemals staffinden wird.

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Die in dem Presseartikel erwähnten "zu prüfenden Schadensersatzforderungen" dürften bei diesem "Freispruch 2. Klasse" nach § 153a StPO ins Leere laufen, da der EX-Landrat mit diesem "Freispruch nach § 153a" keine Schuld zugegeben hat, was den § 153a StPO vom § 153 StPO u.a. in diesem wichtigen Punkt unterscheidet.

Dabei entspricht die Strafprozessordnung (StPO) ebenfalls nicht den zwingenden Formvorschriften aus dem Grundgesetz, da die StPO Grundrechtseinschränkungen beinhaltet, die aber nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG zwingend zitiert werden müssen, damit die StPO rechtswirksam angewendet werden kann und darf. Aber gegen diesen Verstoß gegen grundgesetzliche Vorschriften informiert bis heute auch kein Journalist in den etablierten Printmedien.

Mehr zum grundgesetzlich zwingenden Zitiergebot auf ZITIERGEBOT.ORG und auf den Webseiten von SOLARKRITIK.DE, wenn Sie nach "Zitiergebot" suchen.

Die Recklinghäuser Zeitung berichtete stattdessen am 14.05.2011 auch noch darüber, wie der EX-Landrat Jochen Welt "sich bedient hat". Daran dürfte zu erkennen sein,  wie günstig er mit "3.000 Euro Auflage" (was keine Strafzahlung ist) davon gekommen ist.

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