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18
Mar
2010
Das zweifelhafte Solarurteil des OLG Hamm vom 04.07.2001 PDF Drucken
Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 24. März 2011 um 06:04 Uhr
Die beiden unterschiedlichen Werbeanzeigen
2. Das OLG Hamm unterschlägt in der Berufungsverhandlung (AZ: 12 U 27/00) zu Punkt 01 am 04.07.2001 im Verfahren ebenfalls das solarkritische Gutachtenergebnis und berücksichtigt außerdem in der Berufungsbegründung eine andere Werbeanzeige, die zum Zeitpunkt des maßgeblichen Kaufvertrages der Solaranlage (01.10.1996) nachweislich nicht existent war. Denn: Das OLG Hamm Urteil vom 04.07.2001, AZ: 12 U 27/00,  hatte sich fälschlicherweise auf das für die Solarbranche gewonnene Verbraucherschutzurteil vom 27.01.2000 (OLG Hamm AZ: 4 U 112/99) bezogen. Aber dieses Urteil betraf fälschlicherweise die 2. spätere Werbeanzeige des Solaranbieters aus 1997/1998. Dieser Fehler des OLG Hamm vom 04.07.2001 bildete die Grundlage für den späteren 4-fachen Prozessbetrug des Solaranbieters und seines Anwaltes.
Die beiden unterschiedlichen Werbeanzeigen finden Sie links:
Auf den ersten Blick scheinen die beiden Werbeanzeigen ähnlich, aber sie unterscheiden sich in wichtigen Details: Insbesondere enthält die 1. Werbeanzeige vom 19.01.1996 noch den Begriff "Brauchwasser" mit dem der Solaranbieter die "solare 60% Energieeinspareffizienz" auch auf die solare Raumheizungswassererwärmung beziehen konnte. Denn "Brauchwasser" = Nutzwasser ohne Trinkwasserqualität.
Ein Foto vom 21.10.2006 von der Originalwerbeanzeige vom 19.01.1996 finden Sie hier:
Ich verliere den Prozess, obwohl das OLG Hamm gewusst hatte, daß ich am 06.07.2000 den Solarzuschuss zurückzahlen musste, weil die Solaranlage nicht funktionieren würde und auch, obwohl Jörg Buschbeck, ein renommierter Solarhersteller, am 06.11.2000 per Mail bestätigt hatte, dass die Solarkollektorfläche von 6,5qm auf meinem Haus für die Raumheizungswassererwärmung viel zu klein wäre. Auch dieses Mail vom 06.11.2000 lag dem OLG Hamm vor und wurde vom OLG Hamm nicht berücksichtigt.

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