18 Mar 2010 |
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Der Solaranwalt G. aus Recklinghausen und sein Mandant G-B aus Marl begehen in dem Verfahren Amtsgericht Marl 16 C 676/01 im Februar 2002 einen nachweisbaren und erfolgreichen Prozessbetrug, der auch im Urteilstext des Verfahrens 16 C 676/01 dokumentiert ist, und gewinnen dadurch das Gerichtsverfahren. Solaranwalt und Solarbieter bestreiten, dass irgendeine Werbeanzeige für den solaren Kaufvertrag vom 01.10.1996 massgeblich gewesen sei.
Bemerkenswert ist aber: Der Richter beim AG Marl verwendet in seinem Urteil den Begriff "Brauchwasser" auch für das Raumheizungswasser, genauso wie der Solaranbieter in seiner Werbeanzeige vom 19.01.1996, als er mir durch den Begriff "Brauchwasser" (= Nutzwasser ohne Trinkwasserqualität) die solare 60%-Energieeinspar-Effizienz auch bei der Erwärmung des Raumheizungswasses zugesichert hatte. Der Begriff "Brauchwasser" fehlt in der 2. späteren Werbeanzeige aus 1997/1998. Auf Basis dieser 2. Werbeanzeige wurde dann noch insgesamt 3 weitere Prozessbetrügereien durch den Solaranwalt durchgeführt, in der "kriminellen Hoffnung", daß die korrekten Datumswerte der Werbeanzeigen niemals beweisbar sein würden. Darin haben sich aber alle Beteiligten geirrt, wie das Dokument mit den Bestätigungen vom STADTARCHIV Recklinghausen belegt.
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