18 Mar 2010 |
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Wie die Justiz seit 1998 die solare Effizienzaussage unterschlägt !!
Wegen diverser Anfragen: Die drei wichtigsten Dokumente für den von der Justiz gedeckten solaren 60%-Schwindel:
Wie anhand des Beweisbeschlusses vom 03.11.1997 ersichtlicht ist, wurde am 03.11.1997 ein Beweisbeschluss vom LG Bochum in Auftrag gegeben, der die Effizienz der Solaranlage begutachten sollte. Es heisst in dem Beweisbeschluss wörtlich:
"Funktioniert die Solaranlage nicht ordnungsgemäss:
Gibt sie insbesondere kaum Wärme an die Heizungsanlage ab und die Warmwasseraufbereitungsanlage ab ?" Dieser Beweisbeschluss belegt unbestreitbar, dass die Solaranlage für die gesamte Heizungsanlage verkauft worden ist, und die solare Effizienz also sowohl für die Trinkwassererwärmung (Warmwasser(auf)bereitung) als auch für die Raumheizungswassererwärmung (Heizungsanlage) begutachtet werden sollte.
Am 03.02.1998/05.02.1998 wurde noch ergänzend ein Nachtrag bei Gericht eingereicht, der auch die solare Werbeanzeige vom 19.01.1996 begutachten sollte.
Das Gutachten vom 10.11.1998 belegt in den Punkten 3 und 4 im Gutachten, dass die Werbeaussage mit dem Slogan "60% Warmwasserbedarf" als Falsch zu bewerten ist.
Diese Punkte 3 und 4 aus dem Gutachten und auch die Fragestellung aus dem Beweisbeschluss vom 03.11.1997 wurden bis heute vom keinen Gericht in Deutschland berücksichtigt, geschweige denn beantwortet.
Wenn dieses gerichtliche Beweisthema ordnungsgemäss und rechtsstaatlich von den Richtern in NRW berücksichtigt worden wäre, hätte die Bevölkerung in Deutschland nicht mit dem "60%-Schwindel" der Solarwirtschaft getäuscht werden können.
Nachfolgend beispielhaft vier Videos, die den %-Schwindel der Solarwirtschaft belegen:
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