03 May 2010 |
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Der Rechtsprofessor Dr. Gerhard Wolf aus Frankfurt/Oder schrieb dazu bereits 1996 in der Randziffer 96 in seiner Ausarbeitung: "Befreiung des Strafrechts vom nationaloszialistischen Denken?": "Diese angebliche Auslegungsmethode, die bis heute nicht nur anerkannt ist, sondern normalerweise für entscheidend gehalten wird, geht maßgeblich auf die 1930 erschienene Schrift "Teleologische Begriffsbildung" von Erich Schwinge zurück. Sie erfüllt sowohl der Bezeichnung als auch der Sache nach eines der genannten Merkmale der nationalsozialistischen Rechtslehre." Weiter heisst es bei Prof. Dr. Gerhard Wolf im Jahre 1996 in der Randziffer 100 seiner Ausarbeitung: "In der Konsequenz dieser allseits akzeptierten Auflehnung der Gerichte gegen die Gesetzesgebundenheit liegt der Übergang vom Rechtsstaat zum Richterstaat, und, wenn man dem Richter dabei die Befügnis einräumt, ungebunden das tun, was er für richtig hält, zum Willkürstaat. Der nationalsozialistische Staat war keineswegs nur, aber auch deswegen ein Unrechtsstaat, weil er kein Gesetzesstaat war." Nun vergleichen Sie mal, wie vom Landgericht Essen am 08.04.1999 diese "teleologische Rechtslehre" praktiziert worden ist. Es heisst in der Urteilsbegründung des LG Essen, auf Seite 6 des Urteils: "Ob der Tatbestand dieser Vorschrift verletzt ist, richtet sich nach der Auffassung des Verkehrs. Weder was der Werbende selber, ein Sprachforscher, der allgemeine Sprachgebrauch oder das Gericht der Ankündigung entnimmt, noch die Bedeutung, die einer Angabe nach einem einschlägigen Lexikon besitzt, ist massgebend. Es kommt vielmehr darauf an, welche Wirkung die Ankündigung auf einen nicht unerheblichen Teil des Verkehrskreises hat, an den sich die Anzeige wendet." In der Urteilsbegründung heisst es weiter (Hervorhebungen durch SOLARKRITIK.DE): "Es ist bei der Feststellung der tatbestandlichen Vorraussetzungen, ob eine Irreführung vorliegt, nicht auf den Sprachgebrauch abzustellen. Danach ist es zwar richtig, dass der Warmwasserbedarf in einem Haus oder einer Eigentumswohnung sich auf Heizungswasser und auf Koch-, Spül und Duschwasser beziehen kann. Das ist aber nicht das entscheidene Kriterium.... Die angegebenen Masstäbe haben vielmehr zur Folge, dass zunächst einmal festzustellen ist, welche Voraussetzungen das umworbene Publikum hat, wenn es die beanstandete Anzeige liest. Diese Frage kann die Kammer aus eigener Erfahrung beantworten, weil ihre Mitglieder zum umworbenen Kundenkreis gehören." Die Essener Richter sind also im Verlauf der Urteilsbegründung von "Richtern eines Gerichtes", die sich eigentlich an die Wahrheit, Fakten und einen Gesetzestext halten müssen, zu "Mitgliedern eines Kundenkreises" mutiert, in der vermeintlichen Absicht, die massgeblichen Personen für ein teleologisches Gerichtsurteil zu werden. Der genaue, und eigentlich täuschende Wortlaut der Werbeanzeige wird durch diese Richterwillkür in den politisch-gewollten Hintergrund gedrängt. Diese teleologische Richterwillkür wird insbesondere auch daran deutlich, dass die Essener Richter den wichtigen und relevanten Werbe-Slogan "Jetzt planen, im Winter sparen", der auch die richterliche Bewertung der Werbeanzeige bezüglich der solaren Raumzeigungswassererwärmung notwendig gemacht hätte, in der Urteilsbegründung vollständig ausgespart haben. Dieses teleologische Urteil vom LG Essen wurde vom OLG Hamm dann später auch im Rahmen der Berufung bestätigt. Auch wurde mit einer solchen teleologischen Urteilsbegründung die Berücksichtigung der Punkte 3 und 4 aus dem gerichtlich-veranlassten Sachverständigen-Gutachten vom 10.11.1998 mit dem solarkritischen Ergebnis....: "....ist die erwähnte Aussage "60% - 70% Ihres Warmwasserbedarfs" können Sie auch in Deutschland mit einer Solaranlage decken vom Grundsatz her falsch." vom Landgericht Bochum am 07.12.1999, AZ: 1 O 302/97 ebenfalls unterbunden, in dem der Bochumer Richter Dr. Michael Krökel ebenfalls "seine Sicht der Dinge" in sein Urteil schrieb, ohne das solarkritische Gutachtenergebnis vom 10.11.1998 zu berücksichtigen, geschweige denn, dass vom Richter im Urteil wenigstens begründet wird, warum er das Sachverständigen-Gutachten nicht berücksichtigt hat. Aber die Punkte 3 und 4 aus dem Gutachten fehlen komplett im Urteil: Teleologische Richterentscheidungen wie bereits ab 1933ff, denn das Weglassen der Punkt 3 und 4 aus dem Gutachten nutzt der Solarwirtschaft. Vergleichen Sie dazu auch die Werbeanzeige, die der Solaranbieter - 14 Tage zuvor - am 22.08.1997 in der Recklinghäuser Zeitung geschaltet hatte: In dieser Werbeanzeige steht der Slogan "Jetzt planen im Winter sparen" noch direkt oberhalb der abgebildeten Solaranlage. Damit wäre wohl der suggestivgewollte, aber falsche Eindruck über die "winterliche Heizenergie-Einspar-Effizienz" der thermischen Solaranlage zu leicht "gegen den Solaranbieter" verwendbar gewesen. Wichtig, zum Abschluss noch auf die dringende 4. Forderung des Berliner Rechtsprofessors Dr. Gerhard Wolf aus der Randziffer 9 hinzuweisen: "Ein Richter, der vorsätzlich geltendes Recht nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmässiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung." Es macht also bei dieser teleologischen Rechtsauslegung deutscher Richter heutzutage keinen Sinn, vor Gericht sein Recht zu suchen oder gar zu erkämpfen, solange die deutschen Richter heutzutage die gleiche teleologische Rechtsauslegung wie während der Nazidiktatur praktizieren, und den Wortlaut von relevanten Gesetzestexten nach eigener Willkür auslegen, und diese richterlichen Straftaten der Richter aus den gleichen teleologischen "Gründen" nicht als Straftaten verfolgt werden. Der als deutscher Blutrichter in die Geschichte eingegangene Nazijurist Roland Freisler, geboren in Celle / Niedersachsen, schrieb: “Recht ist, was… nützt.” (siehe: Randziffer 48). Bezogen auf Heute könnte man sagen: "Recht ist, was der Solarwirtschaft nützt". Eine umfangreiche Auseinandersetzung mit der Teleologie im deutschen Justizwesen von heute findet man ergänzend auch im Steuern + Grundrechte - Blog. |




