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02
Jun
2010
Strafverfahren gegen Solarkritiker ungültig und nichtig !! PDF Drucken
Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 11. Mai 2011 um 18:56 Uhr

FAx20100528Das Amtsgericht Recklinghausen bestätigt durch Fristablauf am 01.06.2010, 24Uhr die Nichtigkeit und Ungültigkeit des jahrenlangen Strafverfahrens gegen den Solarkritiker. Denn das Strafverfahren basierte auf ungültigen und nichtigen Gesetzen, da die angewendete Strafprozessordnung (StPO) gegen das verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz verstößt.

Diese Anerkennung der Nichtigkeit und Ungültigkeit dieses - vermeintlich willkürlichen -Strafverfahrens gegen den Solarkritiker durch ein deutsches Gericht bedeutet in diesen Tagen einen abermaligen Sieg durch die zwingende Macht des Grundgesetzes.




Aber lesen Sie nachfolgend die Details der Vorgänge und die Details der grundgesetzlichen Grundlagen...



Die Details der Chronologie im einzelnen:

Am 20.05.2010 erhielt SOLARKRITIK.DE einen Beschluss des Amtsgerichtes Recklinghausen vom 17.05.2010, in dem das Amtsgericht Recklinghausen die Kosten des Anwaltes des Nebenklägers festlegte, die der Solarkritiker nun angeblich zu bezahlen hätte. Per Einschreiben mit Rückschein schickte der Solarkritiker ein Beschwerde-Schreiben vom 21.05.2010 an das Amtsgericht Recklinghausen, in dem er den Beschluss vom 17.05.2010 des Amtsgerichtes Recklinghausen wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtlich-verankerte Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz für nichtig und ungültig erklärte. Der Eingang dieses Beschwerdeschreibens nach Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz wurde mit Datum "25.05.2010" durch den am 28.05.2010 zurückerhaltenen postalischen Rückschein bestätigt. Im Beschwerde-Schreiben vom 21.05.2010 hatte der Solarkritiker explizit auch auf die rechtliche Bedeutung des Fristablaufes hingewiesen:

"Auch eine verspätet eingegangene Entscheidung über diese Beschwerde wird als Anerkennung der Beschwerde des Grundrechtsträgers bewertet."

Am 28.05.2010 schickte SOLARKRITIK.DE abermals ein Fax an das Amtsgericht Recklinghausen, in dem das Amtsgericht Recklinghausen auf die oberste und unzweifelhafte Rechtsnorm - nämlich das Grundgesetz - und das dort verfassungsrechtlich-verankerte Zitiergebot nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG als "Fessel des Gesetzgebers" hingewiesen worden ist, an die sich deutsche Richter zwingend aufgrund des Richtereides zu halten haben. Es wurden auch dort die Richter noch einmal auf die gewährte Frist bis zum 01.06.2010, 24Uhr hingewiesen. Im Fax vom 28.05.2010 ist auch explizit als Hinweis an das Amtsgericht Recklinghausen folgender Satz vermerkt, der nocheinmal die Rechtswirkung des Fristablaufes zu Gunsten des Grundrechtsträgers dokumentiert:

"Ein verspäteter Eingang beim Grundrechtsträger dokumentiert die Anerkennung der Beschwerde des Grundrechtsträgers vom 21.05.2010 und die damit verbundene unmissverständliche Anerkennung der Grundrechte aus dem Grundgesetz und gleichwohl zwangsläufig die Grundrechtsverletzungen durch die NRW-Justizbehörden im Verfahren AZ: 28 Ds-32 Js 569/04-27/06. Das Strafververfahren 28 Ds-32 Js 569/04-27/06 wird für zwingend ungültig und nichtig erklärt."

Da die Frist am 02.06.2010, 00Uhr00 nun explizit abgelaufen ist, ohne dass das Amtsgericht Recklinghausen die Ansprüche des Grundrechtsträgers aus dem Grundgesetz in Frage gestellt hat, ist das gesamte Strafverfahren gegen den SOLARKRITIKER zwangsläufig nichtig und ungültig. Der Grundrechtsträger hatte dem Amtsgericht Recklinghausen die gleiche Frist von 1 Woche für die Bearbeitung der Beschwerde vom 21.05.2010 erteilt, die auch das Amtsgericht Recklinghausen dem Grundrechtsträger im Beschluss vom 17.05.2010 auferlegt hatte. Es ist also auf beiden Seiten eine gleichlange und damit faire Fristsetzung praktiziert worden. Und es ist rechtliche Gepflogenheit, daß ein Anspruch nach Ablauf einer gesetzten Frist erwirkt worden ist, wenn dem Anspruch nicht bis zum Ablauf der gesetzten Frist widersprochen worden ist.

Dieser verfassungsrechtlich-verankerte Anspruch des Grundrechtsträgers auf das verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG wurde im Rahmen der Nichtigkeit der Verkehrsschilder-Novelle am 13.04.2010 bereits von Verfassungsrechtlern als - so wörtlich - "Gesetzgebungsgau" bezeichnet. Denn zahllose Gesetze in diesem Land verstossen seit 1949 gegen das verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 des GG.

Sie werden sich vielleicht fragen, welche Bedeutung und Wirkung
hat denn das Zitiergebot nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG genau:

Dieses Zitiergebot zwingt den Gesetzgeber seit dem 23.05.1949 unmissverständlich, jede Grundrechtseinschränkung in einem einfachen Gesetz zu zitieren, damit jeder Bürger darüber informiert wird, welche Grundrechte in welchem Gesetz eingeschränkt werden. Werden diese Grundrechtseinschränkungen nicht zitiert, ist das gesamte Gesetz zwingend nichtig und ungültig, da es sich bei Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG um eine zwingende Mußvorschrift handelt, die in keiner anderen Weise auslegbar und interpretierbar ist. Und da weder die Strafprozessordnung noch die Zivilprozessordnung die zahllosen Grundrechtseinschränkungen zitieren, ist sowohl die Strafprozessordnung, als auch die Zivilprozessordnung nichtig und ungültig und darf nicht zum Nachteil des Grundrechtsträgers eingesetzt und angewendet werden. 

Glauben Sie das immer noch nicht ?

Am 19.05.2010 hat auch die FDP-Franktion im Sachsischen Landtag die zwingende Vorschrift des Zitiergebotes aus dem Grundgesetz erkannt. Auch SOLAKRITIK.DE hatte am 23.04.2010 über die Einschränkung von Grundrechten im Erneuerbaren Energien-Wärmegesetz berichtet, die aber dort grundgesetzgemäss nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG zitiert worden sind und damit die zwingende Zitierpflicht nach Grundgesetz belegt wird..

Auch die einzig und allein auf Artikeln des Grundgesetzes basierende Strafanzeige vom 24.05.2010 gegen Horst Köhler in diesem Blog war letztendlich ein grosses Puzzlestück, was zum Rücktritt von Horst Köhler als Bundespräsident führte. Darüber berichtete auch der FOCUS am 31.05.2010.

Den Richtern beim Amtsgericht Recklinghausen blieb also am 01.06.2010 nichts anderes übrig, als durch Verstreichenlassen der Frist die Ansprüche des Grundrechtsträgers wegen der Verletzung der zwingenden Formvorschrift aus Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG anzuerkennen und das Strafverfahren gegen den Solarkritiker damit für nichtig und ungültig zu erklären.

Aber es scheinen mehr und mehr Menschen zu begreifen, welche elementar grundsätzliche Bedeutung dieses Verhalten der Richter in diesem Fall hat:


Denn damit wird dokumentiert, dass jedes Gerichtsverfahren in Deutschland seit 61 Jahren keine prozessrechtliche Grundlage auf Basis des Grundgesetzes hatte...JEDES (!!) Gerichtsverfahren in Deutschland - egal ob zivilrechtlich oder strafrechtlich - ist nichtig und ungültig (gewesen), weil es nicht den zwingenden Formvorschriften des Grundgesetzes (Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG) entspricht (entsprach). Lesen Sie dazu auch die umfangreichen und fundierten Recherchen auf zitiergebot.org und hier eine sehr fundierte und dokumentierte Ausarbeitung über die Entstehung und Umsetzung des Zitiergebotes nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG


 

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