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07
Nov
2011
Psychiatrisierung oder: Was deutsche Richter unter "Erörterung der Streitsache" verstehen...! PDF Drucken
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 28. November 2011 um 08:00 Uhr

VerwGerGe20111007Ladung20111108Seit dem 11.10.2011 informierte SOLARKRITIK.DE im Info-Laufband auf der Startseite, dass "die Justiz- bzw. Richterschaft Gesprächsbereitschaft in Bezug auf die Recherchen des Solarkritikers andeuten würde". Anlass für diese Laufband-Information war ein Schreiben vom 07.10.2011 des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen , in dem das Gericht den Solarkritiker für den 08.11.2011 zu einem Gespräch zur - so wörtlich-  "Erörterung der Streitsache" einlud. Bekanntlich handelt es sich bei der "Erörterung der Streitsache" in diesem Verwaltungsgerichtsverfahren um Herausgabe der fehlenden 198 Aktenseiten aus der Akte 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium, die  dem Solarkritiker seit 2006  verweigert werden.


Das Gericht begründet diese "Erörterung der Streitsache" u.a. mit dem § 87 VwGO, d.h.: diese persönliche Vorab-Ladung des Solarkritikers für den 08.11.2011 sei angeblich zur Vorbereitung einer "mündlichen Verhandlung" notwendig.

Endlich eine "Mündliche Verhandlung" ? Ja wirklich ? Sehr seltsam...!!

Das Gericht beabsichtigt nun plötzlich nach 5 Jahren Verfahrensdauer eine "mündliche Verhandlung" anzusetzen, obwohl dieses Gericht den Solarkritiker mit Schreiben vom 17.11.2010 (Eingang 24.11.2010) - also bereits vor knapp einem Jahr - darüber informiert hatte, daß der Solarkritiker angeblich nur durch einen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO eine Akteneinsichtnahme in die fehlenden 198 Aktenseiten durchsetzen könne. Auch der TV-Journalist Günter Ederer berichtete während der Dreharbeiten im April 2010 zu dem TV-Filmbericht vom 06.09.2010 darüber, daß er eine Mitteilung von den kritisierten Justizbehörden erhalten hätte, daß der Solarkritiker doch angeblich "ganz einfach" einen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO stellen könne, um diese fehlende Akteneinsicht der 198 Seiten zu erhalten. Das Gericht schrieb am 17.11.2010 wort wörtlich:

vg20101117

Wer den § 99 Abs. 2 VwGO aber genau liest und die juristische Spitzfindigkeit versteht, wird feststellen, daß diese fehlende Akteneinsichtnahme nur durch einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster erreicht werden kann, welches diesen zustimmenden Beschluss dann aber OHNE öffentliche mündliche Verhandlung verfasst. Der Solarkritiker ist dann also abermals der "geheimen Beschluss-Willkür" eines weiteren deutschen Gerichts ausgeliefert, wenn er einen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO stellt, und das auch noch OHNE öffentliche mündliche Verhandlung. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen versuchte stattdessen mit dem Schreiben vom 17.11.2010 den Eindruck zu suggerieren, daß dem Solarkritiker "ohne Probleme" die Akteneinsichtnahme in die fehlenden 198 Aktenseiten genehmigt werden würde, wenn er doch nur (endlich) den Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO beim Oberverwaltungsgericht Münster stellen würde.

Aber dieses Schreiben vom 17.11.2010 war in Wahrheit bereits eine juristische Falle, was nachfolgend erklärt wird:

Jeder Leser sollte sich anhand dieses Schreiben klarmachen, wie deutsche Richter auf so eine Art und Weise versuchen, den Solarkritiker zu motivieren, die aus dem Grundgesetz zugesicherte Rechtmäßigkeitskontrolle nach Artikel 19 Abs. 4 GG, welche das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss am 16.07.2009 bestätigt hatte, im nachhinein dadurch aufzugeben, in dem der Solarkritiker stattdessen einen einfachgesetzlichen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO stellen solle, der aber nicht nur die Justiz- und Richterschaft vor einer womöglich peinlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung bewahrt, sondern auch die bereits durch Beschluss vom 16.07.2009 dokumentierte verfassungsrechtliche Rechtmässigkeitskontrolle aus dem Grundgesetz nach Artikel 19 Abs. 4 GG im nachhinein suspendiert und aushebelt.

Erst sollte der Solarkritiker im Sommer/Herbst 2010 einen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO stellen und nun planen die Richter (angeblich) doch noch eine 1. mündliche Verhandlung, die seit fünf Jahren Verfahrensdauer bis heute noch nicht stattgefunden hat ??!

Sehr seltsam...!!

Man muss sich auch noch folgendes klarmachen:
Die Verwaltungsrichter der 17. Kammer in Gelsenkirchen betrachten offenkundig das 5-seitige Schreiben vom 07.10.2009 des Ministerialdirigenten und "furchtbaren Juristen" Prof. Dr. Reinhard Klenke wie ihr eigenes Gerichtsurteil, obwohl dieses Schreiben lediglich ein einfaches Antwortschreiben einer prozessualen Partei bzw. der Gegenseite ist. Denn zeitlich zuerst hatte das Verwaltungsgericht GE den Beschluss vom 16.07.2009 verfasst, und erst danach hat das NRW-Justizministerium mit dem Schreiben vom 07.10.2009 - also knapp 3 Monate später - die dazu passende Begründung  zur beabsichtigten und gewollte Vorgehensweise nach § 99 Abs. 2 VwGO geliefert.


Die Richter beim Verwaltungsgericht GE versuchen eine öffentliche mündliche Verhandlung zu verhindern ?!!

Denn, warum sollte der Solarkritiker einen einfachgesetzlichen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO stellen, wo er doch bereits am 16.07.2009 einen richterlichen Beschluss erhalten hatte,  in dem ihm der verfassungsrechtliche Anspruch auf Rechtmäßigkeitskontrolle nach Artikel 19 Abs. 4 GG bestätigt worden ist ?

Der Solarkritiker hat doch ALLES, was er juristisch braucht. Denn das Grundgesetz steht über ALLEM.

Aber was sagte zutreffend der "euro-kritische" Bundestagsabgeordnete Wolfgang Bosbach, der sich auch auf den Artikel 38 des Grundgesetzes beruft, am 31.10.2011 in "HART-ABER-FAIR":

"Wir haben zwar den Artikel 38 im Grundgesetz, BRAVO, aber es gibt nur ein Problem, wenn sich der Abgeordnete darauf beruft".

Ähnlich wie Bosbach geht es dem Solarkritiker, der sich seit über 2 Jahren auf die Rechtmäßigkeitskontrolle nach Artikel 19 Abs. 4 aus dem Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm beruft, die ihm zusätzlich sogar richterlich durch Beschluss vom 16.07.2009 bestätigt worden ist.

Nur anstelle einer möglichen Beschimpfung, die Wolfgang Bosbach in Form von  "Ich kann deine Fresse nicht mehr sehen" erfahren durfte, gehen deutsche Richter im Fall des Solarkritikers offenkundig perfider vor, um das Grundgesetz auf subtile Art und Weise für einen Grundrechtsträger unwirksam werden zu lassen und einfachgesetzlich zu suspendieren, was nachfolgend beschrieben wird:

Denn die deutsche Justiz- und Richterschaft wäre nicht die deutsche Justiz- und Richterschaft, wenn in Wahrheit nicht noch ganz andere Motive hinter der angedeutenden "Gesprächsbereitschaft" bzw."Erörterung der Streitsache" stecken würden.

Aufgrund langjähriger und bitterböser Erfahrungen mit der angeblichen "Gesprächsbereitschaft" und "Kooperationsbereitschaft" deutscher Richter in der Vergangenheit, verfasste der Solarkritiker am 17.10.2011 ein FAX-Schreiben, in dem der Solarkritiker dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mitteilte, unter welchem Vorraussetzungen der Solarkritiker an diesem angeblichen "Erörterungsgespräch über die Streitsache" am 08.11.2011 teilnehmen würde.

Besonders zu beachten in diesem Faxschreiben des Solarkritikers vom 17.10.2011 ist die folgende Auflistung der 7 Punkte, die eine Vorgabe für eine "Dienstliche Äußerung" der Richter als Vorraussetzung für ein gemeinsames Erörterungsgespräch beinhaltete:

VorgabedienstlAeuss20111031

Die Hintergründe und Motive dieser Auflistung bezüglich des 3. Punktes und des 4. Punktes aus der obigen Auflistung sind hier auf SOLARKRITIK.DE unter der Rubrik SOLARJUSTIZ bereits mehrfach erwähnt worden.

Eigentlich sollte man bei einem zivilisierten Rechtsstaat davon ausgehen, dass eine solche Auflistung gar nicht notwendig sein müsste, weil solche rechtsstaatlichen Kriterien, wie Sie in der Auflistung erwähnt werden, eigentlich zum rechtsstaatlichen Allgemeinverständnis eines die Wahrheit suchenden Richters in einem zivilisierten Rechtsstaat gehören müssten.

Dieses Rechtsstaatsprinzip gilt aber wohl offenkundig nicht für deutsche Richter, die etwas zu verbergen haben und eine öffentliche mündliche Verhandlung verhindern wollen:

Anstatt diese rechtsstaatlichen Grundvoraussetzungen dem Solarkritiker schriftlich zu bestätigen, versucht dieses nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht-zuständige (!) Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Solarkritiker weiterhin zu einer von diesen Richtern initiierten fachärztlichen Untersuchung über die angeblich zweifelhafte "Prozessfähigkeit" des Solarkritiker zu bewegen, und schreckt dabei auch vor Formulierungen nicht zurück, die einer Nötigung (§ 240 StGB) nahekommen. vg20111021

Das rechtsstaatlich sehr bedenkliche Schreiben des Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 21.10.2011 (Eingang 26.10.2011) ist auch wegen der wiederholten Verwendung des Begriff "Prozessfähigkeit" zweifelhaft, denn für die angeblich terminierte fachärztliche Untersuchung über die Prozessfähigkeit des Solarkritikers gibt es für auch für sachlich und funktionell zuständige Verwaltungsrichter in Gelsenkirchen nach der VwGO keine einfachgesetzliche Grundlage, da der § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Geschäftsfähigkeit (nicht: Prozessfähigkeit) des Verhandlungsführers vorsieht.

Und diese Geschäftsfähigkeit des Solarkritikers nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wurde durch ärztliches Attest am 16.02.2011 bestätigt, worüber das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auch bereits am 03.03.2011 informiert worden ist.

Obwohl die Geschäftsfähigkeit des Solarkritikers gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO also ärztlich bestätigt worden  ist, versucht das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen weiterhin die "Psychonummer" gegen den Solarkritiker durchzuziehen, entgegen aller verfassungsrechtlicher und einfachgesetzlicher Grundlagen und auch mit zweifelhaften Andeutungen im Schreiben vom 21.10.2011, die der Solarkritiker als Nötigung (§ 240 StGB) empfindet. Auch scheinen den "furchtbaren Juristen" beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die neuen einfachgesetzlichen Vorschriften über die "Zwangspsychiatrisierungen" aus dem  

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2009, Teil I Nr. 48, Seite 2286-2287,
3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.2009
Inkraftgetreten am 01.09.2009


nicht bekannt zu sein, in denen durch den Gesetzgeber festgelegt worden ist, daß sich auch Richter zwingend an DAS halten müssen, was in der Patientenverfügung des Betroffenen steht. Und in der Patientenverfügung des Solarkritikers vom 16.02.2011 ist schriftlich niedergeschrieben und beim Hausarzt hinterlegt, dass keine ärztlichen und insbesondere psychiatrischen Untersuchungen gegen den Willen des Solarkritiker vorgenommen werden dürfen, die in Zusammenhang mit der Geheimakte AZ 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium stehen.

Denn bereits am 21.10.2008, 26.11.2010 und 27.11.2010 wurde dem Solarkritiker eine Beweisaufnahme bzw. eine "Erörterung der Streitsache" beantragt und mündlich zugesichert, in denen auch Juristen- und Richterkriminalität bewiesen werden sollte und der Solarkritiker wurde stattdessen Minuten später inhaftiert und seiner Freiheit beraubt.

Mit welchem zweifelhaften Intellekt man sich als Grundrechtsträger bei deutschen Beamten, Juristen und Richtern auseinandersetzen muss, wird womöglich deutlich, wenn man sich den folgenden Hinweis auf dem Schreiben vom 07.10.2011 des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen anschaut und auf seinen eigenen Verstand wirken lässt:

Vg GE Uebersendung Zustellung
Die bedenklichen Zitate über Juristen und Richter von Volker Pispers und Gisela Marx scheinen sich auch in dem obigen Zitat zu bestätigen. Es stellt sich die Frage: Wo kann man als Grundrechtsträger eigentlich die Prozessfähigkeit von Juristen feststellen lassen ?

Wie bereits in früheren Beiträgen hier auf SOLARKRITIK.DE mitgeteilt, verweigert der Solarkritiker weiterhin die Annahme jedweder anderer Behördenschriftsätze, solange der grundgesetzliche Anspruch aus Artikel 19 Abs. 4 GG auf Rechtmässigkeitskontrolle bezüglich der Akte 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium aus dem richterlichen Beschluss vom 16.07.2009, AZ: 17 K 3614/06 verweigert wird.

Zusätzlich und parallel zu dieser Internet-Veröffentlichung ist am 07.11.2011 vom Solarkritiker erneut Klage gegen das NRW-Justizministerium eingereicht worden, u.a. mit dem Antrag, das Verwaltungsgericht GE wegen mittlerweile offenkundiger Unzuständigkeit nach § 40 Abs. 1 VwGO von diesem Gerichtsverfahren des Solarkritikers gegen das NRW-Justizministerium zu entbinden.

Am 06.11.2011 berichtete der TAGESSPIEGEL in einem Online-Artikel, dass das BVerfG - unbemerkt von der Öffentlichkeit - angeblich entschieden hätte, dass "ab sofort jedermann Regierungshandeln enthüllen könne". Der TAGESSPIEGEL hatte aber leider das Aktenzeichen BVerfG-Entscheidung nicht angegeben und auf der Webseite des BVerfG ist unter "IFG" oder "Transparenz" bislang nix zu finden.

Der Solarkritiker, der von deutschen Richtern als womöglich prozessunfähig eingestuft werden soll, hält noch vor Weihnachten in Süddeutschland einen Beamer-Vortrag über seine solarkritischen Recherchen und  "Die 7 Varianten der Täuschung bei der thermischen Solartechnik".

Mehr dazu demnächst hier auf SOLARKRITIK.DE


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