www.solarresearch.org / www.solarkritik.de wurden geschlossen !

 

Mitteilung vom 21.08.2010, 15Uhr30 MESZ

 

Rainer Hoffmann liegt seit dem 17.08.2010 ein Schriftstück vor, was belegt, daß durch den NRW-Landtagspräsidenten am 07.10.2004 durch einen damals verfassten schriftlichen Erlass Einfluss auf den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Hamm genommen worden ist. Rainer Hoffmann hatte sich im Jahr 2004 hilfesuchend an den Petitionsausschuss des NRW-Landtages gewandt, wodurch allerdings - wie er heute weiss - seine Situation durch "Seilschaften" in Politik und Richterschaft noch verschlimmert worden ist. Der eigentliche Erlass vom  07.10.2004 wird vom NRW-Justizministerium als angeblich "geheim" und als angebliche "Gefahr für Bund und Land" deklariert. Von grundgesetzlichverankerte Unabhängigkeit nach Artikel 97 GG der Richterschaft kann also in Deutschland keine Rede sein, was Hoffmann nun auch schriftlich belegen kann.

 

Wegen diverser Anfragen:

Rainer Hoffmann wird seine Webseiten nicht wieder freischalten.

Seine Erfahrungen, Diskussionen und Gepräche in den vergangenen Tagen haben ihn in seiner am 11.08.2010 getroffenen Entscheidung bestätigt.

 

21.08.2010, 15Uhr30 MESZ

 

 

 

Mitteilung vom 12.08.2010, 15Uhr00 MESZ

 

Am 05.08.2010 wurde in den späten Nachmittagsstunden der als Solarkritiker bekannte Rainer Hoffmann (www.solarresearch.org / www.solarkritik.de) in Recklinghausen zuhause durch den Gerichtsvollzieher Werner Kroll aufgrund eines Ordnungshaftbefehls des Landgerichts Köln ( Az. 28 O 103/08 SH I und II ) verhaftet und in die Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen gebracht. Dort sollte er eine 15-tägige Ordnungshaft ersatzweise „absitzen“, da er ein gegen ihn verhängtes Ordnungsgeld in Höhe von 3.000,- Euro nicht bereit gewesen ist, zu bezahlen.

 

Rainer Hoffmann sieht sich völker- und grundgesetzwidrig durch das Landgericht Köln verurteilt, so dass er keine Veranlassung sah, das gegen ihn verhängte Ordnungsgeld zu bezahlen. Um gegen sich ein Gerichtsurteil als rechtswirksam anzuerkennen, verlangt Rainer Hoffmann zu Recht, dass in dem gesamten Verfahren gegen ihn ein den zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Bonner Grundgesetz als der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland genügendes Prozessgesetz Anwendung hätte finden müssen. Jedoch sind derzeit weder die Zivilprozessordnung noch das Rechtspflegergesetz dem Grundgesetz nach als gültige Gesetze anzusehen.

 

Mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 hat sich auch die Rechtsordnung in der damals gleichzeitig aus der Taufe gehobenen Bundesrepublik Deutschland geändert. Die Grundrechte erlangten Gesetzeskraft, der Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Gerichte durften von nun an nur noch in die Grundrechte des Bürgers eingreifen, wenn dieses das jeweilige im Grundgesetz verankerte Grundrecht ausdrücklich zuließ und das einfache Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das einzuschränkende Grundrecht namentlich „unter Angabe des Grundrechteartikels“ nennt. Erfüllt ein einfaches Gesetz diese die Grundrechte garantierende zwingende Gültigkeitsvorschrift nicht, so ist es nach den Vorschriften des Bonner Grundgesetzes nicht zustande gekommen und ist und bleibt ungültig und ist gegen jeden Bürger in Deutschland nicht anwendbar. Alle auf einem ungültigen Gesetz basierenden Verwaltungsakte sowie Gerichtsentscheidungen, wie Beschlüsse, Urteile und auch Haftbefehle sind demzufolge ebenfalls nichtig und ungültig

 

Die Zivilprozessordnung, die auch gegen Hoffmann bei dem am 05.08.2010 praktizierten Freiheitsentzug angewendet worden ist,  wurde mit dem sog. Vereinheitlichungsgesetz vom 12.09.1950 in Kraft gesetzt, ohne dass hier der einfache Gesetzgeber die einzelnen Vorschriften der ZPO wirklich an die im Grundgesetz verankerten Rechtsbefehle angepasst hatte. So wurde auch die zwingende Gültigkeitsvorschrift des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG missachtet,  obwohl eine Reihe von Paragrafen der ZPO ausdrücklich grundrechte-einschränkende Wirkung entfalten.

 

Zuletzt hatte Rainer Hoffmann dem Gerichtsvollzieher Kroll mit Datum vom 18.06.2010 schriftlich in Form einer Beschwerde beim Amtsgericht Recklinghausen (20 M 2412/10) den Umstand mitgeteilt, dass aufgrund der gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unheilbar verstoßenden Zivilprozessordnung das gegen ihn ergangene Urteil des Landgerichtes Köln ( Az.: 28 O 103/08 ) nichtig sei und daher nur zum Schein existiere. Außerdem hatte Rainer Hoffmann beim Amtsgericht Köln am 18.06.2010 (AZ: 139 C 256/10) gegen das Urteil des LG Köln Klage erhoben. Weder über die Beschwerde noch über die Klage, die selbstverständlich auch den Haftbefehl einbeziehen, war bis zum 05.08.2010, 18Uhr20 (Zeitpunkt der Verhaftung) endgültig rechtswirksam entschieden worden.

 

Rainer Hoffmann hat denn auch sogleich nach seiner Inhaftierung in die JVA Gelsenkirchen beim Amtsgericht Gelsenkirchen als für die JVA Gelsenkirchen zuständiges Amtsgericht und beim Amtsgericht Köln als dem sachlich zuständigen Gericht Haftbeschwerde eingelegt. Gleichzeitig wurde bei der Polizei in Gelsenkirchen sowie der Polizei in Recklinghausen Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung gegen den Gerichtsvollzieher sowie gegen die dem Gerichtsvollzieher bei der Verhaftung am 05.08.2010 Amtshilfe geleisteten Polizeibeamten erstattet. Anzeige wegen Rechtsbeugung wurde darüber hinaus gegen die in der Sache bisher tätig gewesenen Gerichtspersonen erstattet, da sie in Kenntnis des ungültigen Prozessgesetzes (der ZPO) und in Kenntnis des ungültigen Rechtspflegergesetzes (des RPflG) Gerichtsentscheidungen in Gestalt des Urteils 28 O 103/08, in Gestalt der Ordnungsgeldbeschlüsse 28 O 103/08 SH I und II sowie in Gestalt des Ordnungshaftbefehls gegen Rainer Hoffmann erlassen und aufrecht erhalten haben.

 

Am 10.08.2010 um 15Uhr31 wurde Hoffmann durch Zahlung des verbleibenden Ordnungsgeldes aus der JVA Gelsenkirchen ausgelöst.

 

In Kürze wird eine Folgebeseitigungsklage gegen den verantwortlichen Gerichtsvollzieher Werner Kroll beim Amtsgericht Recklinghausen von Hoffmann eingereicht werden.

 

Seine Webseiten www.solarkritik.de bzw. www.solarresearch.org werden bis auf weiteres geschlossen bleiben.

 

An dieser Stelle noch ein wichtiger Hinweis zur Klarstellung:

 

Rainer Hoffmann wirkt mit bei der "Bürgerinitiative für Verfassungsschutz". Die Bürgerintiative für Verfassungsschutz (www.zitiergebot.org und www.grundrechteforum.de) geht grundsätzlich vom völkerrechtlichen Bestehen sowohl der Bundesrepublik Deutschland als auch vom Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in seiner jetzigen Form und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung aus. Jeder Versuch Rainer Hoffmann für Theorien wie der Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland, der Weiterexistenz des Deutschen Reiches und/oder der Nichtexistenz des Grundgesetzes aus welchen Gründen auch immer zu begeistern, schlägt fehl. Rainer Hoffmann will auch keine neue Verfassung, das Grundgesetz – vorausgesetzt man hat es verstanden, reicht, unter der Voraussetzung seiner Befolgung, völlig aus, um die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu erhalten und zu verteidigen. Die Protokolle des Parlamentarischen Rates und das aus dieser verfassunggebenden Institution hervorgegangene Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist für Rainer Hoffmann oberste Gesetzesmaxime und Leitnorm seines Denkens und Handelns. Die Beamten, Richter und Staatsdiener sind lediglich mit allem Nachdruck daran zu erinnern, daß sie sich nach Artikel 1 Abs. 3 GG und Artikel 20 Abs. 3 GG mit aller Konsquenz an den Wortlaut des Grundgesetzes als oberste Rechtsnorm zu halten haben. Auch zweifelhafte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes können und dürfen den Wortlaut des Grundgesetzes in seiner Bedeutung nicht verändern, was aber in der Vergangenheit durch das Bundesverfassungsgericht insbesondere bei Artikel 19 Abs. 1 Satz. 2 GG i.V.m. Artikel 123 GG mehrfach geschehen ist.

 

In diesem grundgesetzlichen Umfeld wird sich Rainer Hoffmann - wie in der Vergangenheit - auch weiterhin intensiv bewegen und tätig werden.

 

 

12.08.2010, 15Uhr00   MESZ